Weihnachtsfeier von der Steuer absetzen

Das Catering für die Weihnachtsfeier von der Steuer absetzen

Gehören Sie zu den Unternehmern, die Ihre Mitarbeiter jedes Jahr mit einer netten Weihnachtsfeier für die gute Arbeit des Jahres belohnen? – Dann sollten Sie wissen, welche „Ecken und Kanten“ Sie beim Ansetzen der Kosten für das Catering und die kleinen Präsente für Ihre Mitarbeiter bei der Steuer beachten müssen. Wir haben deshalb einige interessante Fakten für Sie zusammengestellt.

Maximalgrenzen bei der steuerlichen Absetzbarkeit beachten!

Im deutschen Steuerrecht ist für die Anrechenbarkeit der Ausgaben der betrieblichen Weihnachtsfeier eine Obergrenze von 110 Euro gültig. Das klingt erst einmal gut, allerdings hat die ganze Sache einen entscheidenden Haken. Leistungen bis zu diesem Wert können Sie Ihren Mitarbeitern nur dann steuerfrei zukommen lassen, wenn die Weihnachtsfeier tatsächlich jedem Mitarbeiter Ihres Unternehmens auch zugänglich ist.

Besonders schwierig wird das in Unternehmen, die beispielsweise kleinere Niederlassungen in mehreren Drittländern betreiben. Hier ist es aus wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Gründen überlegenswert, für diese Standorte eine eigene Weihnachtsfeier zu organisieren.

Wie müssen die Kosten für das Catering in der Steuer verteilt werden?

Sie als Unternehmer können sämtliche Kosten für die betriebliche Weihnachtsfeier steuerlich geltend machen. Allerdings verteilen Sie sich auf verschiedene Kostenarten. Laden Sie beispielsweise zu Ihrer Weihnachtsfeier auch Geschäftspartner mit ein, muss der darauf entfallende Anteil den Bewirtungskosten zugerechnet werden.

Dieser Kostenanteil mindert Ihren Gewinn als Ausgabe nur in Höhe von 70 Prozent, während die auf Ihre Mitarbeiter entfallenden Kosten beim Catering voll in der Steuer so angesetzt werden können, dass sie den Gewinn in voller Höhe mindern.

Der Anteil, der die Grenze von 110 Euro bei den Mitarbeitern überschreitet, wäre den Lohnkosten zuzurechnen. Das heißt, dass darauf auch Lohnsteuer entrichtet werden muss. Um sich die Arbeit zu vereinfachen, wird dieser Anteil häufig pauschal mit 25 Prozent besteuert.

Vorsicht Fallstricke bei mit dem Catering kombinierten Leistungen!

Um sich die Organisation der Weihnachtsfeier möglichst einfach zu machen und nur einen Ansprechpartner zu haben, wenden sich viele Unternehmer an Anbieter, von denen sie passende Räume und das Catering samt Leistungen wie beispielsweise ein musikalisches Rahmenprogramm bekommen.

In der Steuer ist eine differenzierte Behandlung der einzelnen Teilleistungen erforderlich. Während Leistungen aus dem Catering unter den genannten Umständen als Löhne behandelt werden müssen, gehören die Saalmiete und die Kosten für eine Band oder einen Diskjockey zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben.

Als Betriebsausgaben ohne Relevanz für den steuerpflichtigen Lohn der Mitarbeiter werden auch die durch den Unternehmer organisierten und bezahlten Sammeltransporte zur Weihnachtsfeier behandelt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich für das Catering und die Nebenleistungen getrennte Rechnungen geben lassen.

Das Catering für die Weihnachtsfeier und die Mehrwertsteuer

Ist auf der Rechnung für das Catering Mehrwertsteuer mit enthalten, kann diese – wie bei jeder anderen Dienstleistung auch – als Vorsteuer zum Abzug gebracht werden. Das gilt bei den Nebenleistungen zur Weihnachtsfeier analog.

Überreichen Sie zu Ihrer betrieblichen Weihnachtsfeier kleine Präsente, wird der Nettowert beim Arbeitnehmer berücksichtigt. Er darf nach dem Paragrafen 4 EStG 35 Euro pro Jahr für die Steuerfreiheit beim Mitarbeiter nicht überschreiten. Allerdings fallen Präsente, die im Rahmen der Weihnachtsfeier überreicht werden, mit unter die Grenze von 110 Euro.

Deshalb könnte es steuerlich durchaus Vorteile bringen, diese Präsente beispielsweise bei Teamversammlungen am letzten Arbeitstag vor Weihnachten zu übergeben. Auch die auf die Präsente entfallende Mehrwertsteuer kann als Vorsteuer bei Betriebsausgaben voll zum Abzug gebracht werden.

Weihnachtsfeier von der Steuer absetzen

Weihnachtsfeier von der Steuer absetzen